Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 258

§ 258 – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung

Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung stoppen oder einschränken.
  • Dies gilt, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist.
  • Die Behörde kann auch eine bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
  • Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der Unbilligkeit im Einzelfall.
  • Es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme.