Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 258
§ 258 – Einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung stoppen oder einschränken.
- Dies gilt, wenn die Vollstreckung im Einzelfall unbillig ist.
- Die Behörde kann auch eine bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
- Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage der Unbilligkeit im Einzelfall.
- Es handelt sich um eine vorübergehende Maßnahme.